Rechtsprechung
   VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,5451
VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00 (https://dejure.org/2000,5451)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16.11.2000 - VfGBbg 49/00 (https://dejure.org/2000,5451)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 (https://dejure.org/2000,5451)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,5451) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 19; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; GG, Art. 100 Abs. 3
    Bundesrecht; Zivilrecht, materielles; Zuständigkeit des Landesverfassungsgerichts; Subsidiarität; Bundesverfassungsgericht; Vorabentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 35 (Leitsatz)

    Art. 19 Abs. 1 Satz 1 LV Bbg.; § 823 Abs. 2 BGB; §§ 185, 186 StGB; § 90 Abs. 2 BVerfGG; § 45 Abs. 2 VerfGG Bbg.
    Verfassungsbeschwerde/Zulässigkeit/Grundsatz der Subsidiarität

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 672 (Ls.)
  • NJ 2001, 198 (Ls.)
  • DVBl 2001, 231 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (9)

  • VerfG Brandenburg, 21.11.1996 - VfGBbg 17/96

    Verfahrensbindung; Asylrecht; Bundesrecht; Subsidiarität; Vorabentscheidung;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00
    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (vgl. etwa Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119, m.w.N.).

    Danach obliegt es vorrangig den Fachgerichten, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen, die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und den so ermittelten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu würdigen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 119).

    Eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg setzt voraus, daß eine Grundrechtsverletzung in Frage stehen muß, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 21. November 1996 - VfGBbg 17/96, 18/96 und 19/96 -, LVerfGE 5, 112, 120).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00
    Auch habe das Amtsgericht außer Acht gelassen, daß die Äußerung in einem förmlichen Beschwerdeverfahren getätigt worden sei und daher im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 (NJW 1991, S. 2074 ff.) nur dann eine Ehrschutzverletzung darstelle, wenn sie leichtfertig, ohne das Vorliegen von Anhaltspunkten, aufgestellt sei.

    Schließlich sei es nicht gerechtfertigt, die Anwendbarkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. April 1991 (NJW 1991, S. 2074 ff.) mit der Begründung zu verneinen, daß es sich bei der Rechtsanwaltskammer, an die sich der Beschwerdeführer gewandt habe, um einen unbeteiligten Dritten handele.

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00
    Im Hauptsacheverfahren wird das Gericht die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzubeziehen haben, derzufolge es mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist, wenn der Beurteilung eine Äußerung zugrunde gelegt wird, die so nicht gefallen ist, oder unter mehreren möglichen Deutungen eine zur Verurteilung führende Auslegung zugrunde gelegt wird, ohne die anderen mit überzeugender Begründung auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 272, 280 f.; 93, 266, 295 f.; sowie zuletzt BVerfG, Beschluß vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, zitiert nach http://www.bverfg.de/; jetzt auch EuGRZ 2000, 487, 489).
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00
    Das Bundesverfassungsgericht hat dies in seiner - Verfahrensrecht des Bundes betreffenden - Entscheidung vom 15. Oktober 1997 ausdrücklich offengelassen (vgl. BVerfGE 96, 345, 362).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00
    Im Hauptsacheverfahren wird das Gericht die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzubeziehen haben, derzufolge es mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist, wenn der Beurteilung eine Äußerung zugrunde gelegt wird, die so nicht gefallen ist, oder unter mehreren möglichen Deutungen eine zur Verurteilung führende Auslegung zugrunde gelegt wird, ohne die anderen mit überzeugender Begründung auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 272, 280 f.; 93, 266, 295 f.; sowie zuletzt BVerfG, Beschluß vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, zitiert nach http://www.bverfg.de/; jetzt auch EuGRZ 2000, 487, 489).
  • BVerfG, 06.09.2000 - 1 BvR 1056/95

    Volksverhetzung durch Bezeichnung als "Jude"

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00
    Im Hauptsacheverfahren wird das Gericht die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einzubeziehen haben, derzufolge es mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist, wenn der Beurteilung eine Äußerung zugrunde gelegt wird, die so nicht gefallen ist, oder unter mehreren möglichen Deutungen eine zur Verurteilung führende Auslegung zugrunde gelegt wird, ohne die anderen mit überzeugender Begründung auszuschließen (vgl. BVerfGE 82, 272, 280 f.; 93, 266, 295 f.; sowie zuletzt BVerfG, Beschluß vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, zitiert nach http://www.bverfg.de/; jetzt auch EuGRZ 2000, 487, 489).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 163/72

    Herabsetzende Werturteile

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00
    Der dahingehenden Rechtsprechung, die das Bundesverfassungsgericht gerade auch für den Fall entwickelt hat, daß dem Beschwerdeführer - wie hier - eine bestimmte Äußerung vollziehbar untersagt worden ist (BVerfGE 42, 163, 167 f.), vermag das erkennende Gericht für die Auslegung des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg nicht zu folgen.
  • BVerfG, 18.09.1992 - 1 BvR 1074/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung nach

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00
    Dabei kommt es auf die Möglichkeiten des unterlegenen Verfügungsbeklagten, entweder das Hauptsacheverfahren mit einem Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO zu erzwingen (vgl. BVerfG, NJW 1993, 1060, 1061) oder durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage selbst einzuleiten (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 926 Rn. 3), nicht mehr an, nachdem der Verfügungskläger des Ausgangsverfahrens mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 bereits selbst Klage erhoben hat.
  • VerfG Brandenburg, 17.12.1998 - VfGBbg 40/98

    Verfassungsbeschwerde gegen eine den Rechtsweg abschließende strafrichterliche

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.11.2000 - VfGBbg 49/00
    Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 3 GG bedarf es hierzu nicht, da es nicht um die Auslegung des Grundgesetzes, sondern um die Auslegung einer Bestimmung des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg geht (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 17. Dezember 1998 - VfGBbg 40/98 -, LVerfGE 9, 145, 148).
  • VerfG Brandenburg, 09.10.2015 - VfGBbg 39/15

    Verfassungsbeschwerde subsidiär, wenn bei Verfahren des einstweiligen

    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz einer Erschöpfung des Rechtsweges im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in zumutbarer Weise Rechtsschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 - vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 - m. w. Nachw.; vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl.

    Sie setzt voraus, dass eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (st. Rspr., vgl. etwa Beschluss vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 - Beschluss vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204).

  • VerfG Brandenburg, 19.06.2003 - VfGBbg 1/03

    Kein verfassungsrechtlicher Anspruch der Eltern auf Erweiterung des

    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Beschlüsse vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl.

    b) Hinreichende Gründe für eine Sofortentscheidung des Verfassungsgerichts in analoger Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz VerfGGBbg liegen nicht vor (zur analogen Anwendung der Vorschrift bei Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg vgl. Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 203 f.; s. auch BVerfG NJW 2003, 1305, 1306; 2003, 418 zu § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

    Letztlich setzt eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg voraus, daß eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204).

  • VerfG Brandenburg, 21.12.2006 - VfGBbg 20/06

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde einer parteinahen

    Für eine Vorabentscheidung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg (vgl. hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 203 f.) sieht das Gericht keine hinreichende Veranlassung.

    Letztlich setzt eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerGGBbg voraus, daß eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204).

  • VerfG Brandenburg, 22.04.2004 - VfGBbg 7/04

    Zivilrecht, materielles; rechtliches Gehör; Rechtswegerschöpfung; Zuständigkeit

    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität regelmäßig auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung der Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtsschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in st. Rspr., vgl. etwa Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 201 f. m.w.N.).

    Dann aber ist eine Entscheidung in der Hauptsache erst recht nicht entbehrlich, da es vorrangig den Fachgerichten und nicht dem erkennenden Gericht obliegt, einfachrechtliche Vorschriften auszulegen, die zur Anwendung der Vorschriften erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und den so ermittelten Sachverhalt tatsächlich und rechtlich zu würdigen (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 202 f. m.w.N.).

    Es ist auch nicht ersichtlich, daß den Beschwerdeführern durch das Abwarten einer fachgerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstehen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204).

  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 51/13

    Verfassungsbeschwerde eines Polizisten gegen gesetzliche Kennzeichnungspflicht

    Damit ist § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg noch deutlich strenger als die Regelung des § 90 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz, die eine solche weitere Einschränkung gerade nicht enthält (vgl. hierzu Beschluss vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 203 f).
  • VerfG Brandenburg, 16.09.2022 - VfGBbg 92/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsmangel; Subsidiarität;

    Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität auch dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtswegs im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtschutz im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (st. Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 53/15 -, vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -, vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 - m. w. Nachw., vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; BVerfG, Beschlüsse vom 21. Juli 2022 - 1 BvR 1147/22, und vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris).
  • VerfG Brandenburg, 21.04.2005 - VfGBbg 6/05

    Rechtswegerschöpfung; Vorabentscheidung; Subsidiarität

    Für eine Vorabentscheidung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg (vgl. hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 203 f.) sieht das Gericht keine hinreichende Veranlassung.

    Die Beschwerdeführer sind bereits darauf hingewiesen worden, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg eine Vorabentscheidung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. VerfGGBbg - wofür die Beschwerdeführer eine Zahl von landesweit zumindest 974 verwaltungsgerichtlichen Klagen in sieben Jahren anführen - voraussetzt, daß eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000, a.a.O.).

  • VerfG Brandenburg, 24.06.2004 - VfGBbg 28/04

    Subsidiarität; Vorabentscheidung; Begründungserfordernis

    Für eine Vorabentscheidung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg (vgl. hierzu: Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 203 f.) sieht das Gericht keine hinreichende Veranlassung.

    Letztlich setzt eine Vorabentscheidung nach § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg voraus, daß eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluß vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204).

  • VerfG Brandenburg, 17.02.2017 - VfGBbg 59/16

    Willkürverbot; familiengerichtliches Verfahren; Darlegungslast im einstweiligen

    Es wird nicht dargelegt, dass sie dem Grundsatz der Subsidiarität genügt, nach dem ein Beschwerdeführer gehalten ist, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde trotz einer Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Rechtsschutz zunächst im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu suchen, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl. etwa Beschlüsse vom 17. Juli 2015 - VfGBbg 59/15 - vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LKV 2001, 215; vom 19. Juni 2003 - VfGBbg 1/03 -, LKV 2003, 469; vom 21. Oktober 2011 - VfGBbg 34/11 -, und vom 20. Juni 2014 - VfGBbg 10/14 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
  • VerfG Brandenburg, 19.08.2010 - VfGBbg 4/10

    Mangels Rechtswegserschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines

    Sie kommt nur in Betracht, sofern eine Grundrechtsverletzung im Raum steht, die auch nur zeitweise hinzunehmen ganz und gar unerträglich wäre (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg in ständiger Rechtsprechung seit Beschluss vom 16. November 2000 - VfGBbg 49/00 -, LVerfGE Suppl. Bbg. zu Bd. 11, 198, 204).Es ist nicht ersichtlich, dass diese Schwelle hier erreicht sein könnte.
  • VerfG Brandenburg, 26.02.2004 - VfGBbg 71/03

    Vollstreckungsrecht; Subsidiarität; Verwaltungsprozeßrecht; Rechtsschutzbedürfnis

  • VerfG Brandenburg, 09.09.2016 - VfGBbg 26/16

    Subsidiarität; Fachgerichtliches Verfahren; Verzögerungsrüge; Entschädigungsklage

  • VerfG Brandenburg, 22.09.2023 - VfGBbg 66/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; Subsidiarität;

  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 59/15

    Eine Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität unzulässig, wenn im

  • VerfG Brandenburg, 21.10.2022 - VfGBbg 91/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

  • VerfG Brandenburg, 21.10.2022 - VfGBbg 78/20

    Verfassungsbeschwerde unzulässig; Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

  • VerfG Brandenburg, 24.02.2004 - VfGBbg 71/03

    Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer eA: Vorrang fachgerichtlichen

  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 53/15

    Keine Verletzung von Landesgrundrechten durch Bescheid des Bundesamtes für

  • VerfG Brandenburg, 17.07.2015 - VfGBbg 13/15

    Subsidiarität

  • VerfG Brandenburg, 17.06.2010 - VfGBbg 6/10

    Strafvollzug; Computernutzung; Rechtswegerschöpfung; Ausführungsantrag

  • VerfG Brandenburg, 09.09.2016 - VfGBbg 25/16

    Subsidiarität; Fachgerichtliches Verfahren; Verzögerungsrüge; Entschädigungsklage

  • VerfG Brandenburg, 20.03.2003 - VfGBbg 109/02

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen

  • VerfG Brandenburg, 26.02.2004 - VfGBbg 3/04

    Zivilrecht, materielles; Vollstreckungsrecht; Rechtswegerschöpfung; Subsidiarität

  • VerfG Brandenburg, 20.06.2014 - VfGBbg 10/14

    Strafvollzug; Sicherungsverlegung; Eilrechtsschutz; Hauptsacheverfahren;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht